Kurzzeitpflege zum Nulltarif mit Hilfe des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes

 

Kurzzeitpflege zum Nulltarif? Möglich macht es ein Wortungetüm: das Pflegeleistungsergänzungsgesetz (§ 45a-c Sozialgesetzbuch XI). Es richtet sich an Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, die einen besonders hohen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung haben.

Diese können unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr zusätzlich beanspruchen, die sie für Betreuungsleistungen oder auch für Kurzzeitpflegeaufenthalte einsetzen können. Anspruchsberechtigt sind

  • Pflegebedürftige in den Pflegestufen 1 bis 3

  • mit demenzieller Erkrankung, geistiger Behinderung oder psychischer Erkrankung,

  • bei denen der Medizinische Dienst der Krankenkassen eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt hat.

Wird die Ergänzungsleistung für die bei Kurzzeitpflege anfallende Eigenbeteiligung eingesetzt, so können damit beispielsweise im Seniorenzentrum Fränkische Schweiz bis zu 19 Tage Kurzzeitpflege finanziert werden. So ist der Kurzzeitpflegeaufenthalt zwar nicht kostenlos, für Sie aber effektiv tatsächlich kostenfrei.

 

Finanzierung eines Kurzzeitpflegeaufenthalt im Seniorenzentrum Fränkische Schweiz mit Hilfe des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes

Tagesentgelt für Pflegestufe 1

 

Pflegeleistung

46,15 Euro

 

Unterkunft und Verpflegung

15,51 Euro

 

Investitionskosten für Doppelzimmer

7,80 Euro

 
abzgl. Leistungen der Pflegeversicherung - 46,15 Euro  
abzgl. Leistungen  nach § 45 SGB XI für "Hotelkosten" - 23,31 Euro  
Ihre Kosten pro Tag 0,00 Euro  
 

Aus der Kombination von Pflegeversicherungsleistungen und Leistungen des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes können im oben genannten Beispiel die Kosten für insgesamt 19 Tage komplett finanziert werden. Die Zahlung der Leistungen aus dem Pflegeleistungsergänzungsgesetz erfolgt im Übrigen erst bei Vorlage der schriftlichen Nachweise der gezahlten Beträge, d. h. Sie müssen die Kosten zunächst selbst übernehmen und können anschließend bei der Pflegekasse deren Erstattung beantragen. Übrigens: Wird die gesamte Summe in einem Jahr nicht voll ausgeschöpft, ist ein Übertrag der Restsumme ins nächste Jahr möglich.

Bitte lassen Sie sich von Ihrer Pflegeversicherung beraten, die Ihnen für Ihren persönlichen Fall verbindlich Auskunft darüber geben kann, ob und in welchem Umfang Sie Leistungen abrufen können. Auch wir helfen Ihnen natürlich gerne weiter unter unserer Telefonnummer 09196/9296-0.