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Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Kurzzeitpflege bieten wir Ihnen in jedem unserer Häuser Martin Luther, Lindenhof und Seniorenzentrum Fränkische Schweiz an. Wenn Sie über eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen verfügen, bezuschusst Ihre Pflegekasse einen Kurzzeitpflegeaufenthalt bis zu 28 Tagen bzw. bis zu einem Höchstbetrag von 1.470 Euro jährlich.

Die Pflegeversicherung übernimmt die reinen Pflegekosten. Die investiven Kosten und die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung (die so genannten "Hotelkosten") müssen Sie aus eigener Tasche aufbringen. Das folgende Beispiel verdeutlicht, wie sich Ihre Kosten gestalten.

 

Berechnungsbeispiel
für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt im Seniorenzentrum Fränkische Schweiz
(Tagesentgelt für Pflegestufe 1
) (alle Heimentgelte finden Sie hier)

Pflegeleistung

46,63 Euro

Unterkunft und Verpflegung

16,97 Euro

Investitionskosten für Doppelzimmer

8,16 Euro

Beteiligung der Pflegeversicherung - 46,63 Euro
Ihre Kosten pro Tag 25,13 Euro
 

Ihre Pflegekasse übernimmt auf Antrag, den Sie vor Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege stellen müssen, den Kostenanteil der Pflegeleistung, in unserem Beispiel sind das 46,63 Euro täglich. In diesem Fall können Sie also 28 Tage Kurzzeitpflege (die gesetzliche Höchstgrenze) anteilmäßig finanzieren.  Die 28 Tage müssen nicht am Stück genommen werden, sondern können auch auf mehrere Aufenthalte verteilt werden.

Die Anteile für Unterkunft und Verpflegung und Investitionskosten sind von Ihnen selbst aufzubringen. In unserem Beispiel sind das 25,13 Euro am Tag. Kurzzeitpflege ist damit eine relativ günstige Form der stationären Pflege. Unter bestimmten Voraussetzungen kann diese Selbstbeteiligung über das "Pflegeleistungsergänzungsgesetz" erstattet werden, so dass für Sie letzten Endes gar keine Kosten entstehen.

Zusätzlicher Anspruch durch Verhinderungspflege

Mit der Verhinderungspflege besteht zusätzlich zur Kurzzeitpflege ein Anspruch auf weitere 28 Tage bzw. 1.470 Euro für stationäre Pflege pro Jahr. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen bereits mindestens sechs  Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat.

Bitte lassen Sie sich von Ihrer Pflegekasse beraten, die Ihnen für Ihren persönlichen Fall verbindlich Auskunft darüber geben kann, ob und in welchem Umfang Sie Leistungen abrufen können. Auch wir helfen Ihnen natürlich gerne weiter unter unserer Telefonnummer 09196/9296-0.